Einspeisevergütung und Netzbetreiber
Wo bleibt meine Einspeisevergütung?
Für die Abrechnung und Auszahlung ist Ihr Netzbetreiber zuständig. Sind alle abrechnungserforderlichen Angaben vollständig, sieht das EEG monatliche Abschläge für den Vormonat vor – jeweils zum 15. Kalendertag. Fehlt eine Zahlung, sollten Sie daher zuerst Unterlagen und Registrierung prüfen und dann direkt beim Netzbetreiber nachfragen.
Kurz beantwortet
Der Anspruch auf EEG-Förderung besteht gesetzlich gegenüber dem Netzbetreiber; ein zusätzlicher Einspeisevertrag ist dafür nicht zwingend erforderlich. Zahlungen werden allerdings erst fällig, wenn die nötigen Daten übermittelt und die Anlage ordnungsgemäß im Marktstammdatenregister registriert ist. Der Installationsbetrieb kann die technische Anmeldung unterstützen, hat aber keinen Zugriff auf Abrechnung, Fälligkeit oder Überweisung des Netzbetreibers.
So läuft die Auszahlung nach dem EEG ab
- Inbetriebnahme und Zuordnung: Die Anlage wird in Betrieb genommen und der passenden EEG-Veräußerungsform zugeordnet.
- Registrierung und Angaben: Die Registrierung im Marktstammdatenregister sowie alle für die Abrechnung erforderlichen Angaben müssen vollständig vorliegen.
- Monatliche Abschläge: Auf die zu erwartende Förderung sind angemessene Abschläge für den Vormonat jeweils zum 15. Kalendertag zu leisten.
- Endabrechnung: Zu hohe oder zu niedrige Abschläge werden mit der Endabrechnung im folgenden Kalenderjahr ausgeglichen.
Die Höhe des Abschlags kann sich deshalb von der späteren Jahresabrechnung unterscheiden. Maßgeblich sind die tatsächlich eingespeiste Strommenge und der für die Anlage geltende Fördersatz.
Keine Zahlung erhalten? Diese Punkte zuerst prüfen
| Prüfpunkt | Worauf Sie achten sollten |
|---|---|
| Marktstammdatenregister | Ist die Anlage vollständig registriert und sind die Anlagendaten korrekt? |
| Abrechnungsdaten | Liegen dem Netzbetreiber Betreibername, Kontoverbindung, Inbetriebnahmedaten und die erforderlichen Nachweise vor? |
| Veräußerungsform | Ist die Anlage rechtzeitig der Einspeisevergütung oder einer anderen passenden Veräußerungsform zugeordnet? |
| Messwerte | Wurden Zählerstand und Einspeisemenge korrekt erfasst beziehungsweise übermittelt? |
| Kontoauszug | Ist die Buchung möglicherweise unter dem Namen oder Buchungstext des Netzbetreibers erfolgt? |
Wer ist der richtige Ansprechpartner?
Bei einer ausstehenden Förderzahlung ist der Netzbetreiber der erste Ansprechpartner. Der Zahlungsanspruch richtet sich gegen ihn. Halten Sie bei der Anfrage Anlagennummer, Inbetriebnahmedatum, Zählernummer, Registrierungsbestätigung und die bereits übermittelten Unterlagen bereit. Fragen Sie konkret, ob Daten fehlen und für welchen Zeitraum der Abschlag beziehungsweise die Endabrechnung aussteht.
Stimmt die Höhe der Zahlung?
Vergleichen Sie die abgerechnete Einspeisemenge mit Ihren Zählerständen und prüfen Sie, welcher Fördersatz für das Inbetriebnahmedatum und die Leistungsstufen Ihrer Anlage gilt. Bei Dachanlagen unterscheiden sich außerdem Teil- und Volleinspeisung. Die aktuell veröffentlichten Sätze und die wichtigsten Voraussetzungen erklären wir auf unserer Seite Einspeisevergütung: Höhe, Voraussetzungen und Zukunft.
Welcher Rechtsstand gilt für die Auszahlung?
Für die Auszahlung zählt das für Ihre Anlage geltende EEG. Der vom Bundeskabinett beschlossene Entwurf einer EEG-Novelle ist noch nicht geltendes Recht. Die geplanten Änderungen und den aktuellen Stand erklären wir auf unserer Seite Einspeisevergütung: Höhe, Voraussetzungen und Zukunft.
Häufige Fragen zur Auszahlung
Nein. Der Förderanspruch besteht nach dem EEG kraft Gesetzes. Ein Vertrag kann Abwicklungsdetails festhalten, ist aber keine Voraussetzung für den gesetzlichen Anspruch.
