EEG-Förderung für Photovoltaik

Einspeisevergütung 2026: Höhe, Voraussetzungen und Zukunft

Für Dachanlagen mit Inbetriebnahme vom 1. August 2026 bis 31. Januar 2027 beträgt die Einspeisevergütung in der ersten Leistungsstufe bis 10 kW 7,70 Cent je Kilowattstunde bei Teileinspeisung und 12,22 Cent je Kilowattstunde bei Volleinspeisung. Für höhere Leistungsanteile gelten niedrigere Stufen. Maßgeblich sind Inbetriebnahmedatum, Leistung und Einspeisemodell.

Photovoltaikanlage auf Dach und Fassade eines Wohnhauses in Erfurt
Photovoltaikanlage an einem Wohnhaus in Erfurt. Die aktuellen Vergütungssätze stehen in der folgenden HTML-Tabelle.

Kurz beantwortet

Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die geltenden Fördersätze. Eine Einspeisevergütung kann nach dem derzeit geltenden EEG für Solaranlagen bis 100 kW in Anspruch genommen werden. Die Förderung wird grundsätzlich 20 Jahre gezahlt; bei gesetzlich bestimmten Werten läuft sie bis zum 31. Dezember des zwanzigsten Zahlungsjahres. Voraussetzung sind unter anderem die korrekte Registrierung, die Zuordnung zur Einspeisevergütung und die Erfüllung der technischen Vorgaben.

Was ist die Einspeisevergütung?

Wer Solarstrom in das öffentliche Netz einspeist und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, kann eine EEG-Förderung erhalten. Bei der Einspeisevergütung stellt der Anlagenbetreiber den eingespeisten Strom dem Netzbetreiber zur Verfügung. Die Höhe richtet sich nach dem bei Inbetriebnahme geltenden Satz und nach der installierten Leistung. Für Strom in der Direktvermarktung kommt dagegen die Marktprämie als mögliche Förderform in Betracht.

Die Einspeisevergütung ist nicht dasselbe wie der „anzulegende Wert“ der Marktprämie. Deshalb werden in der folgenden Tabelle ausschließlich die von der Bundesnetzagentur veröffentlichten Sätze für die Einspeisevergütung dargestellt.

Aktuelle Einspeisevergütung ab 1. August 2026

Gültigkeit: für Inbetriebnahmen vom 1. August 2026 bis 31. Januar 2027. Die Werte gelten für Anlagen auf, an oder in Gebäuden beziehungsweise an Lärmschutzwänden.

Leistungsstufe Teileinspeisung Volleinspeisung
bis 10 kW 7,70 Ct/kWh 12,22 Ct/kWh
über 10 bis 40 kW 6,66 Ct/kWh 10,24 Ct/kWh
über 40 bis 100 kW 5,44 Ct/kWh 10,24 Ct/kWh

Die Leistungsstufen werden anteilig angewendet: Bei einer 15-kW-Anlage gilt der erste Satz für den Leistungsanteil bis 10 kW und der zweite Satz für die darüberliegenden 5 kW. Die Tabelle ersetzt bewusst eine alte Grafik mit Werten aus dem Jahr 2013.

Teil- oder Volleinspeisung?

Teileinspeisung

Der Solarstrom wird zunächst im Gebäude genutzt. Nur der Überschuss fließt ins Netz und wird vergütet. Dieses Modell verbindet Eigenverbrauch und EEG-Vergütung.

Volleinspeisung

Der erzeugte Solarstrom wird vollständig in das Netz eingespeist. Dafür gelten bei geeigneten Gebäudeanlagen höhere Fördersätze. Eigenverbrauch aus dieser Anlage findet nicht statt.

Welche Variante passt, hängt von Lastprofil, Anlagengröße und Planung ab. Der höhere Satz der Volleinspeisung allein beantwortet die Wirtschaftlichkeitsfrage nicht.

Wichtige Voraussetzungen

  • Marktstammdatenregister: Die Anlage muss fristgerecht und korrekt registriert sein.
  • Abrechnungsdaten: Der Netzbetreiber benötigt die nach dem EEG erforderlichen Angaben und Messwerte.
  • Veräußerungsform: Die Anlage muss rechtzeitig der Einspeisevergütung zugeordnet sein.
  • Technische Vorgaben: Bis ein intelligentes Messsystem und eine Steuerungseinrichtung eingebaut und erfolgreich getestet sind, gelten nach § 9 EEG besondere Vorgaben.

Für seit dem 25. Februar 2025 in Betrieb genommene Anlagen unter 25 kW, die der Einspeisevergütung oder dem Mieterstromzuschlag zugeordnet sind, begrenzt das geltende EEG die maximale Wirkleistungseinspeisung am Netzverknüpfungspunkt in dieser Übergangsphase auf 60 Prozent der installierten Leistung. Die Regel ist keine Kürzung des Centbetrags, kann aber die tatsächlich eingespeiste Energiemenge begrenzen. Für ältere Anlagen enthalten die Übergangsbestimmungen abweichende Vorgaben.

Was gilt bei negativen Strompreisen?

Für Anlagen mit Inbetriebnahme seit dem 25. Februar 2025 gilt die neue Fassung des § 51 EEG: Für Zeiträume mit negativem Spotmarktpreis sinkt der anzulegende Wert auf null. Für kleine Anlagen bestehen jedoch wichtige Ausnahmen. Anlagen unter 100 kW sind für Zeiträume vor Ablauf des Kalenderjahres ausgenommen, in dem sie mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet werden. Anlagen unter 2 kW bleiben darüber hinaus für Zeiträume vor Ablauf des Kalenderjahres ausgenommen, in dem die Bundesnetzagentur die gesetzlich vorgesehene Festlegung trifft.

Für zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 24. Februar 2025 in Betrieb genommene Anlagen verweist § 100 EEG auf die damalige Fassung der Negativpreisregeln; bei noch älteren Anlagen ist ebenfalls die jeweils maßgebliche Gesetzesfassung zu prüfen. Greift die neue Nullvergütung, verlängert § 51a EEG den Vergütungszeitraum nach einem gesetzlichen Ausgleichsmechanismus. Für Solaranlagen wird dazu ein Kontingent an Volllastviertelstunden ermittelt. Die frühere pauschale Aussage, seit dem 25. Februar 2025 erhalte jede neue Anlage ab 2 kWp ab der ersten negativen Viertelstunde keine Vergütung, wäre deshalb unvollständig und wird nicht verwendet.

Einspeisevergütung und Direktvermarktung

Bei der Einspeisevergütung übernimmt der Netzbetreiber den eingespeisten Strom im gesetzlichen Abwicklungsweg. Bei der Direktvermarktung wird der Strom einem Direktvermarkter zugeordnet und bilanziert; als EEG-Förderung kann eine Marktprämie hinzukommen. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht dafür eigene anzulegende Werte. Diese sind höher als die Einspeisevergütung, dürfen aber nicht als fester Auszahlungsbetrag je Kilowattstunde gelesen werden.

Ausblick auf die EEG-Novelle 2027

Stand 23. August 2026: Entwurf, nicht geltendes Recht. Das Bundeskabinett hat am 29. Juli 2026 einen Gesetzentwurf beschlossen. Die Bundesregierung beschreibt für neue Anlagen einen schrittweisen Übergang zu stärkerer Direktvermarktung. Für kleine Anlagen unter 25 kW soll eine dauerhafte Förderung nicht fortgeführt werden; als Starthilfe nennt sie einen vierjährigen Direktvermarktungsbonus.

Das parlamentarische Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. Deshalb nennen wir weder einen endgültigen Startmechanismus noch unbestätigte Übergangssätze oder Vermarktungsgebühren. Für eine Investitionsentscheidung müssen der dann verabschiedete Gesetzestext und die zum Inbetriebnahmezeitpunkt veröffentlichten Sätze geprüft werden.

Wenn Sie vor allem wissen möchten, wann Ihr Netzbetreiber zahlen muss, lesen Sie unseren Ratgeber Wo bleibt meine Einspeisevergütung?.

Häufige Fragen zur Einspeisevergütung

Für eine Gebäudeanlage in der Leistungsstufe bis 10 kW und mit Inbetriebnahme vom 1. August 2026 bis 31. Januar 2027 sind es 7,70 Ct/kWh bei Teileinspeisung und 12,22 Ct/kWh bei Volleinspeisung. Für höhere Leistungsanteile gelten die in der Tabelle genannten niedrigeren Stufen.

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