Meldepflicht für EEG Anlagen

Welche Änderung erfolgte in der Novellierung des Erneuerbare Energie Gesetz 2017?

  • Mit Inkrafttreten des EEG 2017 zum 1.1.2017 wurden die Meldepflichten für Anlagenbetreiber und Eigenversorger überarbeitet und zum Teil neu gefasst.
  • Grundsätzlich muss zwischen zwei Meldepflichten unterschieden werden:

 

  1. Meldungen gegenüber dem Verteilnetzbetreiber (häufig Stadtwerk)
  2. Meldungen gegenüber der Bundesnetzagentur

 

  1. Wen betrifft die geänderte Meldepflicht?
  • Anlagenbetreiber, die selbst erzeugten Strom ganz oder teilweise selber verbrauchen, müssen grundsätzlich EEG-Umlage bezahlen
  • Das EEG sieht Ausnahmetatbestände vor, die Sie von der Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage auf Eigenversorgung befreien. Um diese Befreiung geltend zu machen, muss der Eigenversorger den Ausnahmetatbestand darlegen und nachweisen
  • Gemäß 74a Abs. 1 EEG 2017 betrifft die neue Regelung alle Photovoltaikanlagenbetreiber mit einer installierten Leistung größer 7kWp die Letztverbraucher und Eigenversorger sind
  • Vorhergehende Meldepflichten nach EEG bleiben von der Änderung unberührt
  • Für die Meldung an die Bundesnetzagentur gilt die Grenze nach §76 (1) i.V.m. §61 EEG ff in Höhe von 10kWp oder 10MWh Eigenverbrauch / Jahr.

 

  1. Welche Informationen müssen gemeldet werden?
  • § 74a Abs. 1 EEG 2017 müssen die Anlagenbetreiber, die Strom verbrauchen, der ihnen nicht von einem Energieversorger geliefert worden ist, dem Netzbetreiber, der EEG Umlage berechtigt ist, folgende Angaben übermitteln
    • die Angabe, ob und ab wann ein Fall des § 61 Absatz 1 Nummer 1 EEG (Eigenversorgung) oder Nummer 2 (Letztverbrauch) vorliegt
    • die installierte Leistung der selbst betriebenen Stromerzeugungsanlagen in kWp
    • die Angabe, ob und auf welcher Grundlage die EEG-Umlage sich verringert oder entfällt gemäß §61a EEG
    • Änderungen, die für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen eines Entfallens oder einer Verringerung der EEG-Umlage weiterhin vorliegen, relevant sind oder sein können, sowie der Zeitpunkt, zu dem die Änderungen eingetreten sind.

 

  • Die Mitteilung gegenüber der Bundesnetzagentur umfasst insbesondere die EEG-umlagepflichtigen Strommengen.
  • Von der Mitteilungspflicht ausgenommen, sind diejenigen, bei denen eine gesetzliche Regelung die EEG-Umlagepflicht ausnahmsweise vollständig entfallen lässt, d.h. PV- Anlagen <10kWp oder <10MWh / Jahr

 

  • Bitte bedenken Sie, dass in Abhängigkeit der Installierten Leistung weitere Informationen über Ihre Photovoltaikanlage, Produktion und Eigenverbrauchsanteil meldepflichtig sind. Gehen Sie grundsätzlich von keiner Änderung der bisherigen Meldepflicht aus, sondern betrachten die o.g. Informationen und Hinweise als zusätzliche Aufforderungen der Informationsübergabe.

 

  1. Zu welcher Frist müssen die Meldungen beim Netzbetreiber und der Bundesnetzagentur vorliegen?
  • Die Mitteilungspflicht der o.g. Informationen gemäß § 74a EEG 2017 endet mit der Frist des 28. Februar des Folgejahres. Für den aktuellen Zeitraum endet die Frist am 28.02.2017 für das Jahr 2016, Meldungen mit der gesetzlichen Frist 28. Februar, die bis zum 31. März 2017 eingehen, werden als nicht verspätet angesehen und entsprechend bearbeitet.

 

  1. Wo ist die Meldung beim Netzbetreiber und der Bundesnetzagentur abzugeben?

 

  • Über die Meldung beim Netzbetreiber ist keine einheitliche Informationsübergabe von den Netzbetreibern erkennbar. Grundsätzlich ist festzustellen, dass die für Sie zuständigen Verteilnetzbetreiber eine formbehaftete Übermittlung zum jetzigen Zeitpunkt nicht flächenmäßig erstellten. Übermitteln Sie bitte die in Frage 3 aufgeführten Informationen an Ihren zuständigen Netzbetreiber und lassen Sie sich den Eingang der Meldung bestätigen.#

Rückmeldung Kunden

  1. Mit welchen Sanktionen muss bei Nichteinhaltung der Meldepflicht gerechnet werden?
  • Vorgesehen ist, dass Anlagenbetreiber, die die Mitteilungspflichten nicht erfüllten, einen Aufschlag von 20 Prozent EEG-Umlage zahlen müssten, was für das vergangene Jahr 1,27 Cent pro Kilowattstunde bedeute. Bei großen Anlagen kann sogar dann die volle EEG-Umlage fällig werden, wenn der Termin 28. Februar nicht eingehalten werde. Diese Frist gelte auch für Photovoltaik-Bestandsanlagen, die von der EEG-Umlage befreit seien.

 

  1. Warum werden die Daten der Anmeldung der Photovoltaikanlage nicht verwendet?
  • Im EEG § 74a Absatz 1 steht, dass die Pflichten der Übermittlung nach Nr. 1 bis Nr. 3 können entfallen, wenn die Angaben bereits übermittelt wurden oder die entsprechenden Tatsachen dem Netzbetreiber bereits offenkundig bekannt sind, Absatz 1 Satz 2.
  • Wir möchten darauf hinweisen, dass Sie in der unklaren Übermittlungsregelung an die Netzbetreiber vorsorglich die Daten übermitteln und sich den Eingang der Informationen bestätigen lassen.

Sehr gern können Sie uns Ihre E-Mail über info@maxx-solar.de übermitteln um Sie weiterhin über mögliche Änderungen und Neuigkeiten auf dem Laufenden zu halten.

 

Die maxx solar und energie GmbH & Co. KG übernimmt für die Richtigkeit und Vollständigkeit der  geschriebenen Hinweise keine Haftung.

 

Nutzen Sie bitte auch folgende Informationsquellen zur Informationsgewinnung:

PV- Magazin

http://www.pv-magazine.de/nachrichten/details/beitrag/photovoltaik-eigenverbrauch-fr-2016-noch-bis-ende-februar-melden_100025875/?L=1%255C%27&cHash=a968eb7c23eb03fd67bcec5776ed65a7

und von Green Energy Law inklusive Checkliste zur Meldung

http://www.green-energy-law.com/?p=766

 

 

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