Photovoltaik für Gewerbe und größere Anlagen

Direktvermarktung von Solarstrom: Pflicht, Marktprämie und Erlöscheck

Kurz beantwortet: Betreiber verkaufen den eingespeisten Solarstrom bei der Direktvermarktung über einen Direktvermarkter am Strommarkt. Für Anlagen mit mehr als 100 kW gibt es nach geltendem EEG keine reguläre Einspeisevergütung; wer EEG-Förderung beanspruchen will, nutzt in der Regel die geförderte Direktvermarktung mit Marktprämie. Die Erlösrechnung muss den individuellen anzulegenden Wert, den Marktverkauf, vertragliche Vermarktungskosten und Zeiträume mit negativen Preisen getrennt betrachten.

Großes Photovoltaik-Modulfeld als Beispiel für die Direktvermarktung von Solarstrom
Je größer die Anlage, desto wichtiger werden Vermarktungsvertrag, Messkonzept und Steuerbarkeit.

Rechts- und Förderstand: . Die EEG-Novelle 2027 ist zu diesem Zeitpunkt noch nicht geltendes Recht.

Was bedeutet Direktvermarktung?

Direktvermarktung bedeutet, dass der erzeugte und ins Netz eingespeiste Strom an einen Dritten verkauft wird. In der Praxis übernimmt meist ein Direktvermarktungsunternehmen die Prognose, Bilanzierung, Vermarktung und Abrechnung. Für die Planung einer gewerblichen Anlage lohnt sich deshalb frühzeitig der Blick auf das gesamte Energiekonzept – von der Photovoltaikanlage für Gewerbekunden bis zum passenden Mess- und Steuerkonzept.

Zu unterscheiden sind zwei Modelle:

Modell Zahlungsweg Wichtig zu wissen
Geförderte Direktvermarktung Markterlös plus EEG-Marktprämie Die Voraussetzungen des § 20 EEG und die Vorgaben zur Direktvermarktung müssen erfüllt sein.
Sonstige Direktvermarktung Vertraglicher Markterlös ohne EEG-Marktprämie Preis, Laufzeit und Risiken ergeben sich aus dem Vermarktungsvertrag.

Ab wann ist Direktvermarktung erforderlich?

Nach der aktuell geltenden Fassung des EEG kann die reguläre Einspeisevergütung für Strom aus Anlagen mit gesetzlich bestimmtem anzulegendem Wert nur bis einschließlich 100 kW beansprucht werden. Bei größeren Anlagen ist die Marktprämie deshalb der reguläre EEG-Förderweg. Eine zeitlich begrenzte Ausfallvergütung und die unentgeltliche Abnahme sind Sonderfälle, aber kein Ersatz für ein dauerhaft tragfähiges Vermarktungskonzept.

Wie funktioniert die Marktprämie?

Der anzulegende Wert ist die gesetzliche Referenz für die Förderhöhe. Für Anlagen, die seit 2023 in Betrieb genommen wurden, wird die Marktprämie anhand des energieträgerspezifischen Jahresmarktwerts berechnet. Vereinfacht gilt:

Marktprämie = anzulegender Wert − Jahresmarktwert Solar
Ein negatives Ergebnis wird mit null angesetzt.

Zusätzlich fließt der tatsächliche Erlös aus dem Stromverkauf. Dieser kann wegen des konkreten Einspeiseprofils und der Vertragskonditionen vom veröffentlichten Marktwert abweichen. Deshalb ist der anzulegende Wert keine Garantie für einen bestimmten Nettoerlös.

Einfacher Erlöscheck ohne erfundene Pauschalkosten

Das folgende Beispiel zeigt nur die gesetzliche Referenzgröße. Es ist weder Ertragsprognose noch Angebot eines Direktvermarkters.

Beispielanlage 150 kW, Gebäudeanlage, Teileinspeisung, Inbetriebnahme 1. August 2026 bis 31. Januar 2027
Gewichteter anzulegender Wert rund 6,23 Ct/kWh auf Basis der von der Bundesnetzagentur veröffentlichten Leistungsstufen
Reine Rechenannahme 150.000 kWh direkt vermarktete Jahresmenge
Referenzbetrag rund 9.352 Euro vor vertraglichen Kosten, Steuern und Auswirkungen negativer Preise
Individuell abzuziehen oder zu ergänzen Vermarktungsentgelt, Mess- und Kommunikationstechnik, Abweichungen des tatsächlichen Verkaufserlöses sowie weitere vertragliche Positionen

Für Ihre Kalkulation: Verwenden Sie den für Inbetriebnahmedatum, Anlagentyp, Vermarktungsform und Leistungsstufen passenden anzulegenden Wert. Multiplizieren Sie ihn mit der erwarteten vermarkteten Strommenge und prüfen Sie anschließend jedes Preisblatt des Direktvermarkters. Pauschale Anbietergebühren lassen sich nicht aus dem EEG oder einer Behördentabelle ableiten.

Fernsteuerbarkeit, Messung und Registrierung

Bei direkt vermarkteten Anlagen mit mehr als 25 kW muss das Direktvermarktungsunternehmen die Ist-Einspeisung abrufen und die Einspeiseleistung aus der Ferne regeln können. Der Betreiber muss die dafür erforderliche Technik bereitstellen und die entsprechenden Befugnisse einräumen. Ab 2028 ist die Pflicht nach Einbau eines intelligenten Messsystems über das Smart-Meter-Gateway zu erfüllen; bis dahin gelten die gesetzlichen Übergangsanforderungen.

  • Vermarktungsvertrag und Wechseltermin mit ausreichendem Vorlauf abstimmen.
  • Messkonzept, Datenübertragung und Steuerbox gemeinsam mit den beteiligten Marktpartnern festlegen.
  • Anlage und Vermarktungsform korrekt im Marktstammdatenregister führen.
  • Bei der Systemplanung die aktuelle Smart-Meter- und Steuertechnik berücksichtigen.

Was passiert bei negativen Strompreisen?

Für Zeiträume mit negativem Spotmarktpreis setzt § 51 EEG den anzulegenden Wert grundsätzlich auf null. Für Anlagen unter 100 kW gelten zeitlich begrenzte Ausnahmen bis zur Ausstattung mit einem intelligenten Messsystem; für sehr kleine Anlagen besteht eine weitere gesetzliche Ausnahme. Bei einer Anlage oberhalb von 100 kW sollte die Erlösprognose negative Viertelstunden daher ausdrücklich abbilden.

Eine ferngesteuerte Abregelung kann vermeiden, dass bei negativen Preisen zusätzlich Strom mit negativem Wert verkauft wird. Ob, wann und zu welchen Bedingungen der Direktvermarkter abregelt, muss im Vertrag nachvollziehbar geregelt sein.

EEG-Novelle 2027: beschlossenes Kabinettsvorhaben, noch kein Gesetz

Das Bundeskabinett hat am 29. Juli 2026 einen Gesetzentwurf für die EEG-Novelle 2027 beschlossen. Vorgesehen ist, neue Anlagen schrittweise stärker in die Direktvermarktung zu führen. Für neue Anlagen unter 25 kW soll es keine dauerhafte Förderung mehr geben; der Regierungsentwurf sieht eine befristete Übergangszahlung vor. Bestandsanlagen sollen ihre zugesicherte Förderung behalten.

Stand 23. August 2026 gilt weiterhin das bestehende EEG. Die Einzelheiten des Entwurfs können sich im parlamentarischen Verfahren ändern. Eine Planung für 2027 sollte deshalb nicht mit einer bereits verbindlichen 25-kW-Grenze oder einem sicheren Bonus kalkulieren.

Häufige Fragen zur Direktvermarktung

Die reguläre Einspeisevergütung ist nach geltendem EEG auf Anlagen bis 100 kW begrenzt. Für größere Anlagen ist die geförderte Direktvermarktung deshalb der reguläre Förderweg. Sonderformen wie die Ausfallvergütung sind zeitlich begrenzt.

Direktvermarktung von Anfang an mitplanen

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